Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In den Einheitlichen Rechtsvorschriften für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) und in den Angeboten und Verträgen, auf die die UVH Anwendung finden, haben die nachstehenden Wörter jeweils die folgende Bedeutung:
1.1 Gastronomiebetrieb
Die natürliche oder juristische Person, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Verpflegungsdienstleistungen zu erbringen.
1.2 Gastronomiebetrieb
Die Bereitstellung von Unterkünften und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von (Hallen-)Flächen und/oder Räumlichkeiten durch einen Gastronomiebetrieb mit allen damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen im weitesten Sinne.
1.3 Kunde
Die natürliche oder juristische Person, die einen Verpflegungsvertrag mit einem Verpflegungsbetrieb abgeschlossen hat oder die Absicht bekundet, einen solchen Vertrag abzuschließen. Es kann zwischen Privat- und Geschäftskunden unterschieden werden. Ein Privatkunde ist ein Kunde, der nicht im Namen eines Berufs oder eines Unternehmens handelt. Ein Geschäftskunde ist ein Kunde, der im Namen eines Berufs oder eines Unternehmens handelt.
1.4 Gast
Die natürliche(n) Person(en), der/denen eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen auf der Grundlage eines mit dem Kunden geschlossenen HOGA-Vertrags zu erbringen sind. Wenn in den UVH von Gast oder Kunde die Rede ist, sind sowohl Gast als auch Kunde gemeint, es sei denn, aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrem Zweck ergibt sich zwangsläufig, daß nur einer der beiden gemeint sein kann.
1.5 Gastronomievertrag/Reservierung
Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden über eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen, die vom HOGA-Betrieb zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis zu erbringen sind. Anstelle des Begriffs "HOGA-Vertrag" wird auch der Begriff "Reservierung" verwendet.
1.6 Reservierungswert
Der Wert des Bewirtungsvertrags, der dem erwarteten Gesamtumsatz (Umsatz des Bewirtungsunternehmens, der sich aus den im Rahmen des Bewirtungsvertrags erbrachten Leistungen ergibt) von
des HOGA-Betriebs einschließlich etwaiger Kurtaxe und Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem mit einem Kunden geschlossenen HOGA-Vertrag. Diese Umsatzschätzung beruht auf dem Angebot und etwaigen späteren schriftlichen Preisvereinbarungen und/oder, falls diese in dieser Hinsicht nicht schlüssig sind oder falls es kein Angebot und keine späteren Preisvereinbarungen gibt, auf den in diesem HOGA-Betrieb geltenden Durchschnittswerten.
1.7 Nichterscheinen
Nichtinanspruchnahme einer HOGA-Dienstleistung, die aufgrund eines HOGA-Vertrages zu erbringen ist, durch einen Kunden ohne Kündigung.
1.8 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Gästen, denen HOGA-Dienstleistungen von einem HOGA-Betrieb im Rahmen eines oder mehrerer HOGA-Verträge zu erbringen sind, gilt als verbunden.
1.9 Individuum
Jede Person, die unter Gast oder Kunde fällt, aber nicht zu einer Gruppe im Sinne der obigen Definition gehört.
1.10 Korkgeld
Der Betrag, der für den Verzehr von Getränken und/oder Speisen fällig wird, die nicht von einem Gastronomiebetrieb in seinen Räumlichkeiten bereitgestellt werden. Korkgeld bezieht sich auch auf und umfasst: Geschirrgeld und/oder Küchengeld.
1.11 Stornierung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den HOGA-Betrieb, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, oder die schriftliche Mitteilung des HOGA-Betriebes an den Kunden, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden. Schriftlich bedeutet in diesem Zusammenhang auch per E-Mail oder digitalem Kontaktformular, sofern der Absender sicher ist, daß der HOGA-Betrieb die Mitteilung erhalten hat.
1.12 Schriftlich
Schriftlich bedeutet in jedem Fall auch immer digital.
1.13 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb in bezug auf einen oder mehrere HOGA-Verträge mindestens einen bestimmten Umsatz erzielen wird.
1.14 Datum des Inkrafttretens
Der Zeitpunkt, an dem gemäß dem HOGA-Vertrag die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen beginnt. Daraus ergibt sich nicht, daß der HOGA-Betrieb vor dem Anfangsdatum keine Arbeiten und/oder Kosten im Zusammenhang mit dem HOGA-Vertrag zu verrichten hat.
Artikel 2 Anwendbarkeit
2.1
Die UVH gelten unter Ausschluss aller anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss und den Inhalt aller Gastronomieverträge sowie für alle Angebote im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Gastronomieverträge. Sollten dennoch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, haben im Falle von Widersprüchen die UVH Vorrang.
2.2
Eine Abweichung vom UVH ist nur schriftlich per Gastronomievertrag möglich. Aus Änderungen können keine Rechte für nachfolgende Verträge mit dem Gastronomiebetrieb abgeleitet werden.
2.3
Die UVH gelten auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die das Gastgewerbeunternehmen bei Abschluss und/oder Ausführung eines Gastgewerbevertrags oder eines anderen Vertrags oder beim Betrieb des Gastgewerbeunternehmens in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat.
2.4
Wenn ein Kunde/Gast die Dienstleistungen des Gastronomiebetriebs in Anspruch nimmt, akzeptiert er damit, dass die UVH Vorrang vor den (allgemeinen) Geschäftsbedingungen hat, die von einem eventuellen Vermittler – darunter eine (Online-)Verkaufsplattform – für anwendbar erklärt wurden.
Klausel 3 Durchführung von HOGA-Verträgen
3.1
Ein Gastronomiebetrieb kann jederzeit aus beliebigen Gründen den Abschluss eines Gastronomievertrags verweigern, es sei denn, eine solche Verweigerung erfolgt ausschließlich aus einem oder mehreren Gründen, die in Artikel 137c des Strafgesetzbuches als Diskriminierung eingestuft sind.
3.2
Alle Angebote eines Gastronomiebetriebs hinsichtlich des Abschlusses eines Gastronomievertrags sind unverbindlich. Die Angebote werden stets unter Vorbehalt der Verfügbarkeit gemacht. Macht der Gastronomiebetrieb innerhalb einer angemessenen Frist nach Annahme durch den Kunden von diesem Vorbehalt Gebrauch, gilt der beabsichtigte Gastronomievertrag als nicht zustande gekommen.
3.3
Ein Gastgewerbevertrag für einen oder mehrere Kunden/Gäste, der von Vermittlern (darunter Spediteure, (Online-)Reisebüros oder -agenten, Plattformen und andere Gastgewerbeunternehmen) abgeschlossen wurde, sei es im Namen ihrer Geschäftspartner oder nicht, gilt als auf Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen. Das Gastgewerbeunternehmen schuldet den Vermittlern keine Provision/Vergütung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde/die Gäste und der/die Vermittler haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des geschuldeten Betrags.
3.4
Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Gastronomiebetrieb, die sich aus dem Gastronomievertrag ergeben, nicht vollständig nachkommt, ist der Gastronomiebetrieb berechtigt, die Dienstleistung ohne Zahlung einer Entschädigung auszusetzen.
3.5
Ist eine der Parteien eines Gastgewerbevertrags nicht in der Lage, einer Verpflichtung aus diesem Gastgewerbevertrag nachzukommen, ist sie verpflichtet, die andere Partei so schnell wie möglich davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 4 Optionsrecht
4.1
Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, innerhalb einer vereinbarten Frist den Gastronomievertrag durch Annahme eines gültigen Angebots des Gastronomiebetriebs zustande kommen zu lassen. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich gewährt und ausgeübt werden. Das Optionsrecht erlischt, wenn der Kunde erklärt hat, dass er das Angebot nicht in Anspruch nehmen möchte, oder wenn die vereinbarte Frist abgelaufen ist, ohne dass der Kunde erklärt hat, dass er das Optionsrecht in Anspruch nehmen möchte.
4.2
Ein Optionsrecht kann vom Gastronomiebetrieb widerrufen werden, wenn ein anderer Kunde dem Gastronomiebetrieb ein Angebot zum Abschluss eines Gastronomievertrags für (einen Teil) der in Option stehenden Gastronomieleistungen unterbreitet. Der Kunde, dem das Gastgewerbeunternehmen ein Angebot mit Optionsrecht unterbreitet hat, muss in diesem Fall über das Angebot des anderen Kunden informiert werden, woraufhin der erstgenannte Kunde innerhalb einer vom Gastgewerbeunternehmen festzulegenden Frist mitteilen muss, ob er das Angebot unter Optionsrecht in Anspruch nimmt. Wird davon kein Gebrauch gemacht oder erfolgt keine Reaktion, verfallen dieses Angebot und das Optionsrecht.
Paragraf 5 Rechte und Pflichten des HOGA-Betriebes
5.1
Das Gastgewerbeunternehmen kann zusätzlich zu diesen UVH weitere Haus- oder Verhaltensregeln für gültig erklären, indem es dies dem Kunden/Gast deutlich mitteilt.
5.2
Das Gastgewerbeunternehmen kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung die Erbringung von Gastgewerbedienstleistungen oder die Gewährung des Zutritts zu einer Einrichtung für einen Gast beenden, wenn dieser gegen die UVH, die Hausordnung und/oder die Verhaltensregeln verstößt.,
oder sich anderweitig so verhält, daß die Ordnung und Ruhe im HOGA-Betrieb und/oder sein normaler Betrieb gestört werden. Der Gast hat dann den HOGA-Betrieb auf die erste Aufforderung hin zu verlassen. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an den Kunden/Gast.
5.3
Nach Rücksprache mit den örtlichen Behörden ist das Gastgewerbe berechtigt, den Gastgewerbevertrag aufgrund begründeter Befürchtungen einer Störung der öffentlichen Ordnung außergerichtlich aufzulösen. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an den Kunden/Gast.
5.4
Das Gastgewerbeunternehmen ist nicht verpflichtet, Gegenstände des Gastes entgegenzunehmen und/oder zu verwahren. Wenn es dennoch Gegenstände entgegennimmt und hierfür keine Vergütung gezahlt wird, geschieht dies auf eigenes Risiko des Gastes. Wenn das Gastgewerbeunternehmen dem Gast für die Entgegennahme und/oder Verwahrung von Gegenständen einen Betrag in Rechnung stellt, wird das Gastgewerbeunternehmen diese Gegenstände mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters bewachen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen in diesen AGB.
5.5
Das Gastgewerbe ist nicht verpflichtet, Haustiere von Kunden/Gästen zuzulassen, und kann die Zulassung an Bedingungen knüpfen. Für die Zulassung von Assistenzhunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der darin genannten Ausnahmen.
5.6
Das Gastgewerbeunternehmen kann dem Kunden spätestens einen Monat vor Beginn der ersten Gastgewerbeleistung gemäß dem/den geltenden Gastgewerbevertrag(en) mitteilen, dass mehrere Gäste als Gruppe betrachtet werden. In diesem Fall gelten für diese Gäste die Bestimmungen für Gruppen.
Artikel 6 Rechte und Pflichten des Kunden
6.1
Der Kunde ist verpflichtet, sich an die im Gastgewerbe geltenden Haus- und Verhaltensregeln zu halten und den angemessenen Anweisungen des Gastgewerbes Folge zu leisten. Angemessene Anweisungen können auch mündlich erteilt werden.
6.2
Der Kunde ist verpflichtet, angemessenen Aufforderungen des Gastronomiebetriebs im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten unter anderem in Bezug auf Sicherheit, Identifizierung, Lebensmittelsicherheit/Hygiene und Begrenzung von Belästigungen nachzukommen.
6.3
Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, vom Kunden zu verlangen, daß er sich mit einem
eine andere Unterkunft/einen anderen Ort, als sie/er gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Unterkunft/dieser Ort nach Ansicht des HOGA-Betriebs gleichwertig ist oder eine Vereinbarung zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden getroffen wurde. In diesem Fall erhält der Kunde keine Entschädigung. Werden dem Kunden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt, so hat der Kunde die Möglichkeit, die Alternative abzulehnen und den Teil des HOGA-Vertrags, für den die Änderung gilt, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Artikel 7 Reservierungen – Tischreservierung
7.1
Wenn das Gastronomieunternehmen diese Möglichkeit anbietet, kann der Kunde eine Reservierung vornehmen, beispielsweise für ein Mittag- oder Abendessen. In diesem Fall werden Datum, Uhrzeit und Anzahl der Gäste für die Reservierung vereinbart.
7.2
Das Gastgewerbeunternehmen kann Bedingungen an die Reservierung knüpfen, wie beispielsweise die Zahlung eines Betrags als Kaution, eine Anzahlung oder eine erneute Bestätigung.
7.3
Wenn der Kunde nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem reservierten Zeitpunkt mit der vereinbarten Anzahl von Gästen eingetroffen ist, kann das Gastronomieunternehmen die Reservierung als storniert betrachten, unbeschadet der weiteren Bestimmungen in diesen AGB. Das Gastronomieunternehmen kann dies mit Konsequenzen verbinden, wenn dies im Voraus deutlich angekündigt wurde, wie beispielsweise die Einbehaltung der Kaution oder Anzahlung. Es sei denn, dies ist aufgrund gesetzlicher oder rechtlicher Bestimmungen nicht zulässig.
Artikel 8 Reservierung – Unterkunft
8.1
Bei einer Reservierung für eine Unterkunft teilt das Gastgewerbe vor oder spätestens bei der Reservierung mit, zu welchem Zeitpunkt die Unterkunft dem Gast zur Verfügung gestellt wird und zu welchem Zeitpunkt der Gast die Unterkunft verlassen muss.
8.2
Sofern nicht anders vereinbart, ist das Beherbergungsunternehmen berechtigt, die Reservierung für die Unterkunft als storniert zu betrachten, wenn der Gast sich am ersten reservierten Tag nicht bis 18:00 Uhr beim Beherbergungsunternehmen gemeldet hat oder wenn der Gast nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, dass er zu einem späteren Zeitpunkt anreisen wird, ohne dass das Beherbergungsunternehmen dagegen Einspruch erhoben hat. Das Vorstehende gilt unbeschadet der weiteren Bestimmungen in diesen AGB.
Artikel 9 Verbrauch und Korkengeld
9.1
Jeder Gast, der an einer Veranstaltung teilnimmt, eine Reservierung vornimmt, an einem Tisch in einem Gastronomiebetrieb Platz nimmt oder anderweitig einen Vertrag mit dem Gastronomiebetrieb abschließt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine Konsumation/Gastronomieleistung in Anspruch zu nehmen.
9.2
Das Gastgewerbeunternehmen kann dem Kunden/Gast verbieten, selbst mitgebrachte oder von einem Essenslieferdienst gelieferte Speisen und/oder Getränke im Gastgewerbeunternehmen – einschließlich der Terrasse – zu konsumieren. Wenn das Gastgewerbeunternehmen den Verzehr von selbst mitgebrachten oder von einem Lieferservice gelieferten Speisen und/oder Getränken gestattet, kann es dafür Bedingungen festlegen, darunter die Erhebung einer im Voraus festgelegten Korkgebühr oder die Art und Weise der Lieferung von Speisen und/oder Getränken durch einen Lieferservice.
Artikel 10 Hinterlegung und Fundsachen
10.1
Das Gastronomieunternehmen ist nicht für die Verwahrung zurückgelassener oder gefundener Gegenstände verantwortlich. Nach Benachrichtigung des Kunden über zurückgelassene Gegenstände muss der Kunde diese innerhalb von 14 Tagen abholen. Das Gastronomieunternehmen ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände zu versenden. Wenn es auf Wunsch doch dazu übergeht, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Kunden/Gastes. Wenn die Gegenstände nach 14 Tagen nicht abgeholt oder verschickt wurden, dürfen sie vom Gastronomiebetrieb auf Kosten des Kunden/Gastes entsorgt werden. Für gefundene Gegenstände, deren Eigentümer nicht bekannt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.2
Gegenstände, die im Gastgewerbe verloren gegangen sind oder zurückgelassen wurden und vom Gast gefunden werden, müssen so schnell wie möglich beim Gastgewerbe abgegeben werden.
Artikel 11 Zahlung
11.1
Der Kunde hat den im Gastgewerbevertrag vereinbarten Preis zu zahlen. Die Preise werden so weit wie möglich in Listen aufgeführt, die vom Gastronomiebetrieb an einer für den Kunden sichtbaren Stelle angebracht oder dem Kunden, gegebenenfalls auf dessen Wunsch, ausgehändigt werden oder die für den Kunden digital zugänglich sind. Eine Liste gilt als für den Kunden sichtbar angebracht, wenn sie in den normal zugänglichen Räumen des Gastronomiebetriebs sichtbar ist.
11.2
Für besondere Dienstleistungen wie die Nutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei oder Reinigung, Telefon, Internet, WLAN, Zimmerservice, TV-Verleih usw. kann das Beherbergungsunternehmen eine zusätzliche Gebühr erheben, die im Voraus vom Beherbergungsunternehmen bekannt gegeben wird.
11.3
Wenn in dem Gastronomievertrag eine Umsatzgarantie vereinbart wurde, ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, mindestens den in der Umsatzgarantie festgelegten Betrag an das Gastronomieunternehmen zu zahlen. Bei (teilweiser) Kündigung dieses Gastronomievertrags durch einen Privatkunden gilt jedoch für diesen Privatkunden, dass er im Falle eines Vertrags, der als Auftragsvertrag qualifiziert wird, nicht an die Umsatzgarantie gebunden ist, sondern nur die tatsächlich entstandenen Kosten und ein angemessenes Entgelt durch den Privatkunden zu erstatten sind.
11.4
Alle Rechnungen, einschließlich Rechnungen für Stornierungen oder Nichterscheinen, sind vom Kunden zu begleichen, sobald sie ihm vorgelegt werden. Der Kunde hat unverzüglich für Barzahlung oder Zahlung per Bank- oder Giroüberweisung zu sorgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Gastgewerbeunternehmen kann jederzeit eine Zwischenzahlung für bereits erbrachte Gastgewerbedienstleistungen verlangen.
11.5
Die in einem Angebot oder einer Gastronomievereinbarung angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots oder der Vereinbarung geltenden Kostenfaktoren. Das Gastronomieunternehmen behält sich das Recht vor,
wenn nach dem Datum des Vertragsabschlusses, aber vor dem Tag der Lieferung, Erhöhungen eines oder mehrerer Kostenfaktoren eintreten, diese Erhöhungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist dies dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Der HOGA-Betrieb ist ferner berechtigt, im Januar eines jeden Jahres einen jährlichen Inflationsausgleich vorzunehmen, der dem Kunden/Gast ebenfalls schriftlich mitgeteilt wird. Diese Inflationsanpassung wird auf der Grundlage des letzten vom Statistischen Amt der Niederlande (CBS) ermittelten Verbraucherpreisindex (VPI) berechnet.
11.6
Handelt es sich um einen Privatkunden und wird die Preiserhöhung gemäß dem vorstehenden Absatz dieses Artikels innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrags über die Unterkunft/Miete vorgenommen, kann der Kunde den Vertrag nach der Preiserhöhung kündigen. Wenn der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen möchte, muss er dies dem Beherbergungsbetrieb innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der neuen Preise schriftlich mitteilen. In diesem Fall sind die zu diesem Zeitpunkt vom Beherbergungsbetrieb entstandenen Kosten vom Kunden zu tragen, der Kunde erhält keine Entschädigung.
11.7
Solange der Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Gastgewerbeunternehmen vollständig erfüllt hat, ist das Gastgewerbeunternehmen berechtigt, seine Leistungen auf der Grundlage des Gastgewerbevertrags auszusetzen. Das Gastgewerbeunternehmen kann vom Kunden/Gast eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verlangen. Neben einem Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastgewerbeunternehmen auf Verlangen ein Pfandrecht an den vom Kunden/Gast an das Gastgewerbeunternehmen übergebenen Waren in diesem Zusammenhang zu.
11.8
11.9
Bei Nichtzahlung innerhalb der vereinbarten Frist gerät der Kunde in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Nur wenn es sich um einen Privatkunden handelt, versendet das Gastronomieunternehmen bei Nichtzahlung eine einmalige Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen.
11.10
Bei Zahlungsverzug hat der Kunde dem Gastronomiebetrieb alle Inkassokosten zu erstatten. Für Privatkunden werden die außergerichtlichen Inkassokosten gemäß dem Gesetz über Inkassokosten berechnet, für Geschäftskunden beträgt der Prozentsatz 15% des ausstehenden Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 50 €.
11.11
Jede Zahlung wird, unabhängig von etwaigen Vermerken oder Anmerkungen des Kunden zu dieser Zahlung, in der folgenden Reihenfolge auf die Schulden des Kunden gegenüber dem Gastronomiebetrieb angerechnet:
- Die Kosten der Ausführung
- Gerichtliche und außergerichtliche Inkassokosten
- Zinsen
- Der Schaden
- Die Hauptsumme
11.12
Die Zahlung erfolgt in Euro. Wenn nicht eindeutig angegeben ist, ob es sich um einen Betrag inklusive oder exklusive handelt,
Mehrwertsteuer, für Privatkunden gilt ein Betrag mit Mehrwertsteuer, für Geschäftskunden ohne Mehrwertsteuer. Nimmt der HOGA-Betrieb ausländische Zahlungsmittel an, so gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktkurs. Der HOGA-Betrieb kann als Verwaltungskosten einen Betrag in Rechnung stellen, der höchstens 10% des in Fremdwährung angebotenen Betrags entspricht. Der HOGA-Betrieb kann dies tun, indem er den geltenden Marktwechselkurs um bis zu 10% anpaßt.
11.13
Das Gastgewerbe ist niemals verpflichtet, andere Zahlungsmittel als Bargeld zu akzeptieren, und kann die Annahme solcher anderen Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen.
Artikel 12 Sicherheitsleistung
12.1
Wenn das Gastgewerbeunternehmen vom Kunden eine Kaution verlangt, wird dies rechtzeitig vor Vertragsabschluss mitgeteilt und ordnungsgemäß verwaltet. Eine Kaution dient ausschließlich als Sicherheit für das Gastgewerbeunternehmen und gilt nicht als bereits erzielter Umsatz. Zur zusätzlichen Sicherheit des Gastronomiebetriebs kann dieser vom Kunden verlangen, bei der Bereitstellung der erforderlichen Daten mitzuwirken, um die Kaution und die Möglichkeit ihrer Einziehung so weit wie möglich zu sichern, einschließlich der Anfertigung einer Kopie der Kreditkarte des Kunden. Dabei werden die Datenschutzbestimmungen berücksichtigt.
12.2
Wenn der Kunde nicht rechtzeitig bezahlt, kann das Gastgewerbeunternehmen die Kaution für alle vom Kunden geschuldeten Beträge einbehalten. Wenn dies im Voraus vereinbart wurde, kann das Gastgewerbeunternehmen den vom Kunden geschuldeten Betrag auf der Grundlage des Gastgewerbevertrags auch direkt mit der Kaution verrechnen. Der Überschuss ist vom Gastronomiebetrieb unverzüglich an den Kunden zurückzuzahlen.
Artikel 13 Stornierung durch Geschäftskunden
13.1 Allgemeines
13.1.1
Der Geschäftskunde ist berechtigt, einen Gastronomievertrag gegen Zahlung der in diesem Artikel genannten Stornierungskosten, aufgeschlüsselt nach Art des Gastronomievertrags, an das Gastronomieunternehmen zu stornieren, sofern mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Mit „Kunde” ist in diesem Artikel stets der Geschäftskunde gemeint.
13.1.2
Durch den Abschluss des Gastronomievertrags erteilt der Kunde die Erlaubnis, Stornierungskosten von einer eventuellen Anzahlung oder Kaution einzubehalten.
13.1.3
Wird der Gastronomievertrag teilweise gekündigt, gelten die nachstehenden Bestimmungen anteilig für den gekündigten Teil, während der übrige Teil des Gastronomievertrags bestehen bleibt.
13.1.4
Bei einer Stornierung von einer oder mehreren Personen einer Gruppe werden die Stornierungskosten für Gruppen für die betreffenden Personen in Rechnung gestellt.
13.1.5
Die Verringerung der Anzahl der Personen einer Reservierung gilt als Teilstornierung. Abweichend von den Bestimmungen (13.2, 13.3 und 13.4) kann bei einer Verringerung der Anzahl der Personen einer Reservierung innerhalb von 14 Tagen vor dem Beginn der Reservierung in jedem Fall der gesamte vereinbarte Reservierungswert in Rechnung gestellt werden.
13.1.6
13.2 Bewirtungsvereinbarung über die Unterbringung
Diese Bestimmungen gelten für Bewirtungsverträge, deren Hauptzweck die Bereitstellung einer Unterkunft ist.
13.2.1 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine oder mehrere Personen vorgenommen wird, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswerts:
| mehr als 1 Monat nach dem Startdatum | 0% |
| mehr als 14 Tage bis zu einem Monat vor dem Startdatum | 15% |
| mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens | 35% |
| mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem Startdatum | 60% |
| mehr als 24 Stunden bis zu 3 Tagen vor dem Startdatum | 85% |
| 24 Stunden oder weniger vor dem Startdatum | 100% |
13.2.2 Gruppen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft, mit oder ohne Frühstück, für eine Gruppe vorgenommen wurde, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:
| mehr als 3 Monate vor dem Startdatum | 0% |
| mehr als 2 Monate bis einschließlich 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens | 15% |
| mehr als 1 Monat bis einschließlich 2 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens | 35% |
| mehr als 14 Tage bis zu einem Monat vor dem Startdatum | 60% |
| mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens | 85% |
| 7 Tage oder weniger vor dem Startdatum | 100% |
13.3 Gastronomievertrag in Bezug auf die Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken
Diese Bestimmungen gelten für Gastronomieverträge, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken ist.
13.3.1 Gastronomievertrag in Bezug auf die Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken
Wenn eine Reservierung ausschließlich für einen Gastronomieservice bestehend aus der Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken (Tischreservierung) vorgenommen wurde, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswertes:
a) Bei Stornierung, wenn ein Menü vereinbart wurde:
| mehr als 14 Tage vor dem reservierten Termin | 0% |
| mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem reservierten Termin | 25% |
| mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem reservierten Termin | 50% |
| 3 Tage oder weniger vor dem reservierten Termin | 75% |
b) Bei Stornierung, wenn kein Menü vereinbart wurde:
| mehr als 48 Stunden vor dem reservierten Termin | 0% |
| 48 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt | 50% |
13.4 Sonstige Gastronomieverträge
Diese Bestimmung gilt für Gastronomieverträge, die nicht ausdrücklich unter die übrigen Bestimmungen dieses Artikels fallen.
13.4.1 Einzelpersonen
| mehr als 1 Monat nach dem Startdatum | 0% |
| mehr als 14 Tage bis zu einem Monat vor dem Startdatum | 15% |
| mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens | 35% |
| mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem Startdatum | 60% |
| mehr als 24 Stunden bis zu 3 Tagen vor dem Startdatum | 85% |
| 24 Stunden oder weniger vor dem Startdatum | 100% |
13.4.2 Gruppen
| mehr als 6 Monate vor dem reservierten Termin: | 0% |
| mehr als 3 Monate bis einschließlich 6 Monate vor dem reservierten Termin: | 10% |
| mehr als 2 Monate bis einschließlich 3 Monate vor dem reservierten Termin: | 15% |
| mehr als 1 Monat bis einschließlich 2 Monate vor dem reservierten Termin: | 35% |
| mehr als 14 Tage bis zu einem Monat vor dem reservierten Termin: | 60% |
| mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem reservierten Termin: | 85% |
| 7 Tage oder weniger vor dem reservierten Termin: | 100% |
Artikel 14 Stornierung durch Privatkunden
14.1 Allgemeines
14.1.1
Der Privatkunde ist berechtigt, einen Gastronomievertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und dieses Artikels zu kündigen. Mit „Kunde” ist in diesem Artikel stets der Privatkunde gemeint.
14.1.2
Durch den Abschluss des Gastgewerbevertrags erteilt der Kunde die Erlaubnis, bei einer Stornierung eventuell fällige Beträge von einer etwaigen Anzahlung oder Kaution einzubehalten.
14.1.3
Wird der Gastronomievertrag teilweise gekündigt, gelten die nachstehenden Bestimmungen anteilig für den gekündigten Teil, während der übrige Teil des Gastronomievertrags bestehen bleibt.
14.1.4
Bei einer Stornierung von einer oder mehreren Personen einer Gruppe werden die Stornierungskosten für Gruppen für die betreffenden Personen in Rechnung gestellt.
14.1.5
Die Änderung des Datums einer Reservierung gilt als Stornierung des ursprünglichen Gastronomievertrags.
14.2 Gastgewerbevertrag in Bezug auf Dienstleistungen (Auftragsvertrag)
14.2.1
Der Kunde ist jederzeit berechtigt, einen Gastronomievertrag oder den Teil davon, der als Auftragsvertrag (Vertrag über Dienstleistungen) qualifiziert ist, zu kündigen/zu widerrufen. Für eventuell damit verbundene Kosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung. Ausgangspunkt
ist, dass die vom Gastronomiebetrieb bereits in angemessener Weise getätigten Kosten sowie ein angemessenes Entgelt vom Kunden an den Gastronomiebetrieb erstattet werden. Dies kann auch entgangene Einnahmen umfassen, wenn und soweit ein Standort/Raum zum betreffenden Zeitpunkt vernünftigerweise nicht mehr vermietet werden kann, zumindest soweit die Raummiete im Auftragsvertrag enthalten ist und dieser Teil nicht als separater Mietvertrag betrachtet werden kann.
14.2.2
Die Verringerung der Anzahl der Personen einer Reservierung wird bei Gastronomieverträgen dieser Art als Anpassung des Gastronomievertrags angesehen und daher nicht als (teilweise) Stornierung, es sei denn, die Art der Änderung lässt etwas anderes zu. Wenn sich aus der Art der Änderung ergibt, dass es sich dennoch um eine (teilweise) Stornierung handelt, gilt die vorstehende Bestimmung. Das Gastgewerbeunternehmen muss eine Änderung des Vertrags aufgrund dieser Bestimmung nicht akzeptieren oder kann daran Bedingungen knüpfen.
14.3 Gastgewerbevertrag in Bezug auf Unterkunft und Miete (kein Werkvertrag)
14.3.1
Jeder Gastronomievertrag oder Teil davon mit einem privaten Kunden, der nicht als Auftragsvertrag qualifiziert ist, darunter ein Mietvertrag oder ein Vertrag über die Bereitstellung von Unterkünften, kann gegen Zahlung der in diesem Artikel genannten Stornierungskosten an das Gastronomieunternehmen storniert werden, sofern mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für den Teil des Gastgewerbevertrags, der als Auftragsvertrag qualifiziert wird, gilt stets die Stornierungsbestimmung für Auftragsverträge.
14.3.2
Die Verringerung der Anzahl der Personen einer Reservierung wird bei Gastronomieverträgen dieser Art als Teilstornierung angesehen. Abweichend von den Bestimmungen in den Abschnitten 14.3.3 und 14.3.4 kann bei einer Reduzierung der Anzahl der Personen einer Reservierung innerhalb von 14 Tagen vor dem Datum des Inkrafttretens in jedem Fall der gesamte vereinbarte Reservierungswert in Rechnung gestellt werden.
14.3.3 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine oder mehrere Personen vorgenommen wird, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswerts:
Bei Stornierung:
| mehr als 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens | 0% |
| mehr als 14 Tage bis zu einem Monat vor dem Startdatum | 15% |
| mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens | 35% |
| mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem Startdatum | 60% |
| mehr als 24 Stunden bis zu 3 Tagen vor dem Startdatum | 85% |
| 24 Stunden oder weniger vor dem Startdatum | 100% |
14.3.3 Gruppen
| mehr als 3 Monate vor dem Startdatum | 0% |
| mehr als 2 Monate bis einschließlich 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens | 15% |
| mehr als 1 Monat bis einschließlich 2 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens | 35% |
| mehr als 14 Tage bis zu einem Monat vor dem Startdatum | 60% |
| mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens | 85% |
| 7 Tage oder weniger vor dem Startdatum | 100% |
Artikel 15 Stornierung durch das Gastgewerbeunternehmen
15.1
Das Gastgewerbeunternehmen ist jederzeit berechtigt, einen Gastgewerbevertrag unter Beachtung dieses Artikels zu kündigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
15.2
Zusätzlich zu den bereits in diesen Bedingungen festgelegten Bestimmungen ist das Gastgewerbeunternehmen berechtigt, den Gastgewerbevertrag sofort zu kündigen, wenn:
a) Der Kunde erfüllt die Verpflichtungen aus dem Gastgewerbevertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den näher bekannt gegebenen Hausregeln oder Anweisungen nicht.
b) Es liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die auf der Grundlage des Gastgewerbevertrags in dem Gastgewerbeunternehmen abzuhaltende Veranstaltung einen so anderen Charakter hat, als aufgrund der Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden oder der Gäste zu erwarten wäre, dass das Gastgewerbeunternehmen den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn es über den tatsächlichen Charakter der Veranstaltung informiert gewesen wäre.
c) Es liegen andere schwerwiegende Gründe vor, darunter die Schließung des Gastronomiebetriebs.
15.3
Das Gastgewerbeunternehmen ist berechtigt, anstelle der Ausübung seiner in der vorstehenden Bestimmung genannten Befugnis weitere Anforderungen hinsichtlich des Ablaufs der betreffenden Veranstaltung zu stellen. Wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese weiteren Anforderungen nicht ausreichend eingehalten werden (werden) oder wenn diese nicht ausreichend eingehalten werden, ist das Gastgewerbeunternehmen dennoch berechtigt, den Gastgewerbevertrag sofort zu kündigen.
15.4
Bei einer Stornierung durch das Gastgewerbe gemäß 15.2 unter a) und b) hat der Kunde Stornierungskosten zu zahlen, die den Stornierungskosten entsprechen, die bei einer Stornierung durch den Kunden selbst gemäß den UVH je nach Art des Vertrags anfallen. Das Gastgewerbe ist außerdem berechtigt, bei Geschäftskunden stattdessen den gesamten Schaden geltend zu machen. Das Gastgewerbeunternehmen schuldet dem Kunden keine Kosten und der Kunde/Gast erhält keine Entschädigung.
15.5
Bei einer Stornierung durch das Gastgewerbeunternehmen gemäß Artikel 15.2 unter c), deren Grund in Handlungen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen des Kunden oder seiner Gäste liegt, findet Artikel 15.4 Anwendung. Wenn der Grund für die Stornierung durch das Gastgewerbe nicht dem Kunden oder seinen Gästen angelastet werden kann, sind vom Kunden/Gast keine Stornierungskosten zu zahlen, im Übrigen bleibt 15.4 anwendbar.
Artikel 16 Haftung
16.1
Der Gastronomievertrag wird auf Rechnung und Risiko des Kunden ausgeführt. Der Kunde ist auch für die Gäste und/oder andere Dritte verantwortlich, die von ihm beauftragt werden oder die an dem Gastronomievertrag und den sich daraus ergebenden Leistungen beteiligt sind. Der Kunde stellt das Gastronomieunternehmen von Ansprüchen Dritter frei.
16.2
Der Kunde haftet gegenüber dem Gastronomiebetrieb für alle direkten und indirekten Schäden, die dem Gastronomiebetrieb durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Gäste oder von ihm beauftragter Dritter entstehen. Dies gilt
auch bei Verstößen gegen Haus- und/oder Verhaltensregeln und umfasst auch Schäden, die durch mitgebrachte Haustiere und/oder mitgebrachte Gegenstände verursacht werden.
16.3
Das Gastgewerbeunternehmen haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Gastgewerbevertrag ergeben, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Gastgewerbeunternehmens vor.
16.4
Wenn und soweit das Gastgewerbeunternehmen (dennoch) haftbar ist, beschränkt sich die Haftung des Gastgewerbeunternehmens in allen Fällen auf unmittelbare Schäden. Darüber hinaus ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der von seiner Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird, zuzüglich der Selbstbeteiligung. Wenn und soweit aus irgendeinem Grund keine Auszahlung erfolgt und das Gastgewerbe dennoch zum Schadensersatz verpflichtet wäre, ist dieser Schadensersatz auf den Reservierungswert begrenzt.
16.5
Das Gastronomieunternehmen haftet nicht für Schäden, die durch von ihm beauftragte Dritte verursacht wurden.
16.6
Das Gastgewerbe haftet nicht für Diebstahl, Beschädigung oder Verlust von Gegenständen, die von einem Gast/Kunden in das Gastgewerbe mitgebracht, dort abgegeben oder zurückgelassen und/oder dem Gastgewerbe ohne Berechnung einer Gebühr zur Aufbewahrung übergeben wurden. Der Kunde stellt das Gastgewerbeunternehmen von Ansprüchen der Gäste in dieser Angelegenheit frei.
16.7
Wenn für den Gast/Kunden in Verwahrung genommene Gegenstände, für die eine Gebühr erhoben wird, durch Beschädigung oder Verlust Schaden erleiden, wird das Gastgewerbeunternehmen diesen Schaden ersetzen, es sei denn, dieser Schaden kann ihm vernünftigerweise nicht angelastet werden. Für andere in den abgegebenen Gegenständen befindliche Gegenstände wird kein Schadenersatz geleistet.
16.8
Das Gastgewerbe haftet nicht für Schäden, die an oder mit Fahrzeugen des Gastes/Kunden verursacht werden.
16.9
Das Gastgewerbe haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die als direkte oder indirekte Folge eines Mangels oder einer Eigenschaft oder eines Umstands an, in oder auf beweglichen oder unbeweglichen Gütern entstehen, deren Inhaber, (Erbpacht-)Pächter, Mieter oder Eigentümer das Gastgewerbe ist oder die dem Gastgewerbe anderweitig zur Verfügung stehen.
16.10
Der Kunde/Gast ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller dem Gastronomiebetrieb zur Verfügung gestellten Informationen und Daten verantwortlich, darunter auch alle relevanten Informationen in Bezug auf die Erfüllung des Gastronomievertrags und Allergien. Der Gastronomiebetrieb haftet nicht für Schäden, die sich aus seinen Handlungen ergeben, wenn diese auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Kunden/Gasts beruhen.
16.11
Das Gastronomieunternehmen berücksichtigt gemeldete Allergien so weit wie möglich, kann jedoch keine Garantien geben. Außerdem kann nicht verhindert werden, dass Spuren unerwünschter Zutaten in den Speisen vorkommen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Das Gastronomieunternehmen haftet nicht für die Folgen.
16.12
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, vor Vertragsabschluss zu prüfen, ob ein eventuell gemieteter Standort für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, geht dies zu Lasten und auf Risiko des Kunden, und das Gastronomieunternehmen haftet nicht für etwaige Schäden. Der gesamte Mietpreis ist zu zahlen.
16.13
Das Gastronomieunternehmen erteilt lediglich unverbindliche Empfehlungen und haftet nicht für den Inhalt und/oder die Folgen der von ihm erteilten Empfehlungen.
16.14
Der Kunde muss sich ausreichend gegen die Folgen dieses Artikels versichern.
Artikel 17 Höhere Gewalt
17.1
Es liegt ein Fall höherer Gewalt für das Gastgewerbe vor, wenn Umstände eintreten, die nicht dem Gastgewerbe anzulasten sind, aber die Erfüllung des Gastgewerbevertrags durch das Gastgewerbe derart behindern, dass dessen Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird. In diesem Fall liegt ein nicht zurechenbares Versäumnis des Gastgewerbeunternehmens vor, das ihm nicht angelastet werden kann.
17.2
Höhere Gewalt liegt unter anderem (aber nicht ausschließlich) vor bei Entzug von Genehmigungen, nationaler Trauer, Verhinderung und Unterbrechung von Transportmöglichkeiten, wodurch erforderliche Produkte/Gegenstände nicht geliefert werden können, Personalmangel, Störungen im Gastgewerbe und Behinderungen durch Maßnahmen, Gesetze oder Beschlüsse internationaler, nationaler und regionaler (Behörden).
17.3
Im Falle höherer Gewalt prüfen die Parteien in gegenseitiger Absprache und nach billigem Ermessen, ob der Gastronomievertrag ausgesetzt oder an die neue Situation angepasst werden kann, z. B. durch Änderung und/oder Verlegung des Gastronomievertrags. Kostenreduzierungen und/oder Kostensteigerungen aufgrund der vorgenannten Anpassungen gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Kunden.
17.4
Wenn eine Aussetzung oder Anpassung nicht möglich ist, sind das Gastgewerbeunternehmen und der Kunde berechtigt,
den Gastronomievertrag oder den noch nicht ausgeführten Teil aufgrund höherer Gewalt aufzulösen. Das Gastronomieunternehmen hat in jedem Fall weiterhin Anspruch auf den gesamten vereinbarten Reservierungswert, abzüglich aller Kostensenkungen und zuzüglich aller Kostensteigerungen, die sich aus dieser Auflösung ergeben. Bei Privatkunden sind – hinsichtlich des Teils des Gastgewerbevertrags, der als Auftragsvertrag qualifiziert wird – die tatsächlich entstandenen Kosten und ein angemessener Lohn vom Kunden zu erstatten, anstatt des Reservierungswerts für diesen Teil des Vertrags.
17.5
Das Gastronomieunternehmen haftet nicht für Fälle höherer Gewalt. Der Kunde muss sich gegebenenfalls selbst gegen die finanziellen Risiken höherer Gewalt versichern.
Artikel 18 Epidemische Krankheiten/Covid
18.1
Dieser Artikel enthält zusätzliche Vereinbarungen zu epidemischen und ansteckenden Krankheiten wie Covid-19 (im Folgenden gemeinsam als ‘epidemische Krankheiten’ bezeichnet) und gilt, wenn ein Gastronomievertrag aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht in der vereinbarten Form erfüllt werden kann. Unter „staatlichen Maßnahmen” sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden staatlichen Vorschriften und Maßnahmen im Zusammenhang mit epidemischen Krankheiten zu verstehen.
18.2
Dieser Artikel tritt erst nach Umsetzung der staatlichen Maßnahmen in Kraft. Bis dahin gelten die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Dieser Artikel hat Vorrang vor dem Gastronomievertrag und den zwischen den Parteien geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
18.3
Das Gastronomieunternehmen bemüht sich nach Kräften, bei der Erfüllung des Gastronomievertrags die staatlichen Maßnahmen zu beachten.
18.4
Der Kunde muss dafür sorgen, dass die Gäste während der Ausführung des Gastronomievertrags die behördlichen Maßnahmen einhalten.
18.5
Das Gastgewerbeunternehmen ist nicht verantwortlich oder haftbar für die Nichteinhaltung der behördlichen Maßnahmen durch Kunden und/oder Gäste. Der Kunde stellt das Gastgewerbeunternehmen von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
18.6
Wenn ein Gastronomievertrag aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht in der vereinbarten Form erfüllt werden kann, betrachten die Parteien dies als höhere Gewalt aufgrund epidemischer Krankheiten, und es gelten die Bestimmungen zur höheren Gewalt aus dieser UVH.
18.7
Die (vorübergehende) Einstellung der Dienstleistung/Aussetzung eines Gastronomievertrags aufgrund der Nichteinhaltung der staatlichen Maßnahmen durch Kunden/Gäste stellt keine höhere Gewalt dar.
18.8
Ausgangspunkt ist, dass der Gastronomievertrag an die staatlichen Maßnahmen angepasst wird. Das Gastronomieunternehmen und der Kunde/Gast prüfen in gegenseitiger Absprache, ob eine Anpassung möglich ist, wobei beide Parteien lösungsorientiert, vernünftig und fair handeln werden.
18.9
Wird der Gastronomievertrag gemäß der vorstehenden Bestimmung angepasst, bleibt der zwischen dem Gastronomiebetrieb und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert dem Gastronomiebetrieb geschuldet, wobei alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle Kostensteigerungen hinzugerechnet werden. Das Gastgewerbeunternehmen bemüht sich, Kostensteigerungen zu minimieren und Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde versteht, dass das Gastgewerbeunternehmen dabei auch von allen beteiligten Lieferanten und deren Bedingungen abhängig ist.
18.10
Wenn der Gastronomievertrag nicht an die staatlichen Maßnahmen angepasst werden kann, gilt grundsätzlich, dass der Zeitpunkt der Erfüllung des Gastronomievertrags verschoben wird. Das Gastronomieunternehmen und der Kunde beurteilen in gegenseitiger Absprache, ob eine Verschiebung möglich ist, wobei beide Parteien lösungsorientiert, vernünftig und fair handeln werden.
18.11
Wenn ein Datum aus dem Gastronomievertrag geändert wird, bleibt der zwischen dem Gastronomieunternehmen und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert dem Gastronomieunternehmen geschuldet, wobei alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle Kostensteigerungen hinzugerechnet werden. Das Gastgewerbeunternehmen bemüht sich, Kostensteigerungen zu minimieren und Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde versteht, dass das Gastgewerbeunternehmen dabei auch von allen beteiligten Lieferanten und deren Bedingungen abhängig ist.
18.12
Wenn der Gastronomievertrag im Rahmen dieses Artikels nicht angepasst werden kann, kann er durch einen
der Parteien werden beendet, wobei die Dienstleistung durch das Gastgewerbeunternehmen storniert wird. Wird der Gastronomievertrag gekündigt und die Dienstleistung durch das Gastronomieunternehmen storniert, bleibt der zwischen dem Gastronomieunternehmen und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert dem Gastronomieunternehmen geschuldet, wobei alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle Kostensteigerungen hinzugerechnet werden. Das Gastgewerbeunternehmen bemüht sich, Kostensteigerungen zu minimieren und Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde versteht, dass das Gastgewerbeunternehmen dabei auch von allen beteiligten Lieferanten und deren Bedingungen abhängig ist. Handelt es sich um einen Privatkunden, sind – in Bezug auf den Teil des Gastgewerbevertrags, der als Auftragsvertrag qualifiziert wird – die tatsächlich entstandenen Kosten und ein angemessener Lohn vom Kunden zu erstatten, anstatt des Reservierungswerts für diesen Teil des Vertrags.
Artikel 19 Beschwerden
19.1
Beschwerden werden so schnell wie möglich schriftlich und mit ausreichender Begründung an das Gastgewerbeunternehmen gemeldet. Dies geschieht spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden der Beschwerde und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erfüllung des Gastgewerbevertrags oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
19.2
Die Parteien beraten sich über eine Lösung. Ist die Erfüllung des Vertrags noch möglich, wird dem Gastronomiebetrieb in jedem Fall die Möglichkeit dazu gegeben.
Artikel 20 Werbung, Datenschutz und Bildmaterial/Promotion
20.1
20.2
20.3
Das Gastgewerbeunternehmen ist berechtigt, Bildmaterial, das während der Erfüllung eines Gastgewerbevertrags aufgenommen wurde und auf dem der Kunde/die Gäste nicht erkennbar sind, für Werbezwecke zu verwenden.
20.4
Das Gastronomieunternehmen und der Kunde sorgen dafür, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Das Gastgewerbeunternehmen haftet nicht für Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen durch den Kunden/die Gäste und kann davon ausgehen, dass die vom Kunden/Gast bereitgestellten Daten und die mit dem Kunden/Gast getroffenen Vereinbarungen vom Gastgewerbeunternehmen ausgeführt werden können, ohne dass es weitere Maßnahmen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen ergreifen muss.
Artikel 21 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
21.1
Für Verträge im Gastgewerbe gilt ausschließlich niederländisches Recht.
21.2
Bei Streitigkeiten zwischen dem Gastronomiebetrieb und einem Kunden ist ausschließlich das zuständige Gericht am Sitz des Gastronomiebetriebs in den Niederlanden zuständig, es sei denn, aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist ein anderes Gericht zuständig, und unbeschadet der Befugnis des Gastronomiebetriebs, die Streitigkeit durch das Gericht entscheiden zu lassen, das ohne diese Klausel zuständig wäre.
Artikel 22 Schlussbestimmung
22.1
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in den AGB hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung in den AGB aus irgendeinem Grund unwirksam sein, vereinbaren die Parteien eine Ersatzbestimmung, die der unwirksamen Bestimmung in Bezug auf Inhalt und Umfang so weit wie möglich entspricht.