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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

In den Einheitlichen Rechtsvorschriften für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) und in den Angeboten und Verträgen, auf die die UVH Anwendung finden, haben die nachstehenden Wörter jeweils die folgende Bedeutung:

1.1  Catering-Unternehmen
Die natürliche oder juristische Person, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Verpflegungsdienstleistungen zu erbringen.

1.2  Bereitstellung von Verpflegung(en)
Die Bereitstellung von Unterkünften und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von (Raum-)Flächen und/oder Räumlichkeiten durch einen Gastronomiebetrieb mit allen damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen im weitesten Sinne.

1.3  Kunde
Die natürliche oder juristische Person, die einen Verpflegungsvertrag mit einem Verpflegungsbetrieb abgeschlossen hat oder die Absicht bekundet, einen solchen Vertrag abzuschließen. Es kann zwischen Privat- und Geschäftskunden unterschieden werden. Ein Privatkunde ist ein Kunde, der nicht im Namen eines Berufs oder eines Unternehmens handelt. Ein Geschäftskunde ist ein Kunde, der im Namen eines Berufs oder eines Unternehmens handelt.

1.4  Gast
Die natürliche(n) Person(en), der/denen eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen auf der Grundlage eines mit dem Kunden geschlossenen HOGA-Vertrags zu erbringen sind. Wenn in den UVH von Gast oder Kunde die Rede ist, sind sowohl Gast als auch Kunde gemeint, es sei denn, aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrem Zweck ergibt sich zwangsläufig, daß nur einer von beiden gemeint sein kann.

1.5  Verpflegungsvertrag/Reservierung
Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden über eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen, die vom HOGA-Betrieb zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis zu erbringen sind. Anstelle des Begriffs "HOGA-Vertrag" wird auch der Begriff "Reservierung" verwendet.

1.6  Wert der Reservierung
Der Wert des Bewirtungsvertrags, der der gesamten Umsatzerwartung (Umsatz des Bewirtungsunternehmens, der sich aus den Leistungen des Bewirtungsvertrags ergibt) von
des HOGA-Betriebs einschließlich etwaiger Kurtaxe und Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem mit einem Kunden geschlossenen HOGA-Vertrag. Diese Umsatzschätzung beruht auf dem Angebot und etwaigen späteren schriftlichen Preisvereinbarungen und/oder, falls diese in dieser Hinsicht nicht schlüssig sind oder falls es kein Angebot und keine späteren Preisvereinbarungen gibt, auf den in diesem HOGA-Betrieb geltenden Durchschnittswerten.

1.7  Nichterscheinen
Nichtinanspruchnahme einer HOGA-Dienstleistung, die aufgrund eines HOGA-Vertrages zu erbringen ist, durch einen Kunden ohne Kündigung.

1.8  Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Gästen, denen HOGA-Dienstleistungen von einem HOGA-Betrieb im Rahmen eines oder mehrerer HOGA-Verträge zu erbringen sind, gilt als verbunden.

1.9  Einzelne
Jede Person, die unter Gast oder Kunde fällt, aber nicht zu einer Gruppe im Sinne der obigen Definition gehört.

1.10  Korkgeld
Der Betrag, der für den Verzehr von Getränken und/oder Speisen fällig wird, die nicht von einem Gastronomiebetrieb in seinen Räumlichkeiten bereitgestellt werden. Korkgeld bezieht sich auch auf und umfasst: Geschirrgeld und/oder Küchengeld.

 

1.11  Stornierung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den HOGA-Betrieb, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, oder die schriftliche Mitteilung des HOGA-Betriebes an den Kunden, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden. Schriftlich bedeutet in diesem Zusammenhang auch per E-Mail oder digitalem Kontaktformular, sofern der Absender sicher ist, daß der HOGA-Betrieb die Mitteilung erhalten hat.

1.12 Geschrieben
Schriftlich bedeutet in jedem Fall auch immer digital.

1.13 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb in bezug auf einen oder mehrere HOGA-Verträge mindestens einen bestimmten Umsatz erzielen wird.

1.14 Datum des Inkrafttretens
Der Zeitpunkt, an dem gemäß dem HOGA-Vertrag die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen beginnt. Daraus ergibt sich nicht, daß der HOGA-Betrieb vor dem Anfangsdatum keine Arbeiten und/oder Kosten im Zusammenhang mit dem HOGA-Vertrag zu verrichten hat.

Artikel 2 Anwendbarkeit

2.1 Die UVH gelten unter Ausschluß aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zustandekommen und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie für alle Angebote im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieser HOGA-Verträge. Sollten dennoch andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, so haben die UVH im Falle eines Konflikts Vorrang.

2.2 Abweichungen von den UVH sind nur in schriftlicher Form pro HOGA-Vertrag möglich. Aus Änderungen können keine Rechte für nachfolgende Verträge mit dem HOGA-Betrieb abgeleitet werden.

2.3 Die UVH gelten auch für alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb beim Abschluß und/oder bei der Durchführung eines HOGA-Vertrages oder eines anderen Vertrages oder beim Betrieb des HOGA-Betriebes bedient oder bedient hat.

2.4 Nimmt ein Kunde/Gast die Dienstleistungen des HOGA-Betriebs in Anspruch, akzeptiert er damit, daß die UVH Vorrang vor den (allgemeinen) Bedingungen haben, die von einem Vermittler - einschließlich einer (Online-)Verkaufsplattform - für anwendbar erklärt wurden.

Klausel 3 Durchführung von HOGA-Verträgen

3.1 Ein HOGA-Betrieb kann den Abschluß eines HOGA-Vertrages jederzeit aus beliebigen Gründen ablehnen, es sei denn, die Ablehnung erfolgt ausschließlich aus einem oder mehreren Gründen, die in Artikel 137c des Strafgesetzbuches als Diskriminierung eingestuft werden.

3.2 Alle von einem HOGA-Betrieb im Zusammenhang mit dem Abschluß eines HOGA-Vertrages gemachten Angebote sind unverbindlich. Die Angebote werden stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit gemacht. Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer angemessenen Frist nach Annahme durch den Kunden auf den genannten Vorbehalt, so gilt der beabsichtigte HOGA-Vertrag als nicht zustande gekommen.

3.3 Ein HOGA-Vertrag für (einen) Kunden/Gast(e), der von Vermittlern (u. a. Schiffsmaklern, (Online-)Reisebüros oder -agenten, Plattformen und anderen HOGA-Betrieben) abgeschlossen wird, sei es im Namen ihrer Beziehung(en) oder nicht, gilt als teilweise auf Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen. Der HOGA-Betrieb schuldet den Vermittlern keine Provision/Gebühr, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Kunde/Gast und der/die Vermittler haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des geschuldeten Betrags.

3.4 Erfüllt der Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb, die sich aus dem HOGA-Vertrag ergeben, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, die Erbringung der Dienstleistung auszusetzen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen.

3.5 Ist eine der Parteien eines HOGA-Vertrages nicht in der Lage, eine Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, ist sie verpflichtet, die andere Partei so schnell wie möglich zu informieren.

Artikel 4 Optionsrecht

4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, den HOGA-Vertrag innerhalb einer vereinbarten Frist abzuschließen, indem er ein gültiges Angebot des HOGA-Betriebs annimmt. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich eingeräumt und ausgeübt werden. Das Optionsrecht erlischt, wenn der Kunde erklärt hat, daß er das Angebot nicht annehmen will, oder wenn die vereinbarte Frist verstrichen ist, ohne daß der Kunde erklärt hat, daß er das Optionsrecht in Anspruch nehmen will.

4.2 Ein Optionsrecht kann vom HOGA-Betrieb widerrufen werden, wenn ein anderer Kunde dem HOGA-Betrieb ein Angebot zum Abschluß eines HOGA-Vertrages über (einen Teil) der optionierten HOGA-Dienstleistungen macht. In diesem Fall ist der Kunde, dem der HOGA-Betrieb ein Angebot mit Optionsrecht unterbreitet hat, über das Angebot des anderen Kunden zu informieren, woraufhin der erstgenannte Kunde innerhalb einer vom HOGA-Betrieb gesetzten Frist zu erklären hat, ob er von dem Angebot mit Optionsrecht Gebrauch macht. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht oder erfolgt keine Antwort, so erlöschen dieses Angebot und das Vorkaufsrecht.

Paragraf 5 Rechte und Pflichten des HOGA-Betriebs

5.1 Der HOGA-Betrieb kann zusätzlich zu diesen UVH weitere Haus- oder Verhaltensregeln für anwendbar erklären, indem er dies dem Kunden/Gast deutlich mitteilt.

5.2 Der HOGA-Betrieb kann die HOGA-Dienstleistungen an einen Gast oder die Gewährung des Zugangs zu einem Betrieb eines Gastes jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden, wenn der Gast gegen die UVH, die Haus- und/oder Verhaltensregeln verstößt,

oder sich anderweitig so verhält, daß die Ordnung und Ruhe im HOGA-Betrieb und/oder sein normaler Betrieb gestört werden. Der Gast hat dann den HOGA-Betrieb auf die erste Aufforderung hin zu verlassen. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an den Kunden/Gast.

5.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen Behörde den HOGA-Vertrag außergerichtlich aufzulösen, wenn die begründete Befürchtung einer Störung der öffentlichen Ordnung besteht. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an den Kunden/Gast.

5.4 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, irgendwelche Sachen des Gastes anzunehmen und/oder in Verwahrung zu nehmen. Nimmt er Güter an und werden diese nicht bezahlt, so geschieht dies auf Risiko des Gastes. Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast für die Annahme und/oder Verwahrung von Sachen ein Entgelt in Rechnung, so hat der HOGA-Betrieb diese Sachen unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser UVH mit aller Sorgfalt zu behandeln.

5.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, ein Haustier eines Kunden/Gastes zuzulassen und kann die Zulassung an Bedingungen knüpfen. Die Zulassung von Begleithunden unterliegt der/den gesetzlichen Regelung(en), einschließlich der darin angegebenen Ausnahmen.

5.6 Der HOGA-Betrieb kann dem Kunden spätestens einen Monat, bevor die erste HOGA-Dienstleistung auf der Grundlage des/der anwendbaren HOGA-Vertrags/HOGA-Verträge zu erbringen ist, mitteilen, daß mehrere Gäste als eine Gruppe betrachtet werden. In diesem Fall finden die Bestimmungen für Gruppen auf diese Gäste Anwendung.

Artikel 6 Rechte und Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die im HOGA-Betrieb geltende Haus- und Verhaltensordnung zu beachten und die angemessenen Anweisungen des HOGA-Betriebs zu befolgen. Angemessene Anweisungen können auch mündlich erteilt werden.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei angemessenen Aufforderungen des HOGA-Betriebs im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten, unter anderem in bezug auf Sicherheit, Kennzeichnung, Lebensmittelsicherheit/Hygiene und Begrenzung von Belästigungen, mitzuwirken.

6.3

Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, vom Kunden zu verlangen, daß er sich mit einem
eine andere Unterkunft/einen anderen Ort, als sie/er gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Unterkunft/ dieser Ort nach Ansicht des HOGA-Betriebs gleichwertig ist oder zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde. In diesem Fall erhält der Kunde keine Entschädigung. Werden dem Kunden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt, so hat der Kunde die Möglichkeit, die Alternative abzulehnen und den Teil des HOGA-Vertrags, für den die Änderung gilt, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Artikel 7 Reservierungen - Tischreservierung

7.1 Wenn der HOGA-Betrieb diese Möglichkeit anbietet, kann der Kunde eine Reservierung vornehmen, zum Beispiel für ein Mittag- oder Abendessen. In diesem Fall werden für die Reservierung ein Datum, eine Uhrzeit und die Anzahl der Gäste vereinbart.

7.2 Der HOGA-Betrieb kann die Reservierung an Bedingungen knüpfen, wie z. B. die Zahlung eines Betrags als Kaution, eine Anzahlung oder eine Rückbestätigung.

7.3 Ist der Kunde nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Zeit mit der vereinbarten Anzahl Gäste eingetroffen, so kann der HOGA-Betrieb die Reservierung als storniert betrachten, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser UVH. Der HOGA-Betrieb kann, wenn dies im voraus deutlich mitgeteilt wird, Konsequenzen daraus ziehen, wie z. B. die Einbehaltung der Anzahlung oder des Vorschusses. Es sei denn, dies ist gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig.

Artikel 8 Buchung - Unterkunft

8.1 Wird eine Unterkunft reserviert, so teilt der HOGA-Betrieb vor oder spätestens bei der Reservierung mit, wann die Unterkunft dem Gast zur Verfügung gestellt wird und bis zu welchem Zeitpunkt der Gast die Unterkunft verlassen muß.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, die Unterkunftsreservierung als storniert zu betrachten, wenn sich der Gast am ersten Tag der Reservierung nicht bis 18.00 Uhr beim HOGA-Betrieb gemeldet hat oder wenn der Gast seine Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt anzureisen, nicht mitgeteilt hat, ohne daß der HOGA-Betrieb Einspruch erhoben hat. Das Vorstehende gilt unbeschadet der weiteren Bestimmungen in diesen UVH.

Artikel 9 Verbrauch und Korkengeld

9.1 Jeder Gast, der an einer Veranstaltung teilnimmt, eine Reservierung vornimmt, in einem HOGA-Betrieb an einem Tisch Platz nimmt oder auf andere Weise einen Vertrag mit dem HOGA-Betrieb abschließt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine Verzehr-/Catering-Dienstleistung abzunehmen.

9.2 Der HOGA-Betrieb kann dem Kunden/Gast verbieten, im HOGA-Betrieb - einschließlich der Terrasse - Speisen und/oder Getränke zu verzehren, die er selbst mitgebracht hat oder die von einem Essenslieferdienst geliefert wurden. Erlaubt der HOGA-Betrieb den Verzehr von Speisen und/oder Getränken, die der Kunde/Gast mitgebracht hat oder die von einem Essenslieferdienst geliefert wurden, so kann der HOGA-Betrieb diese Erlaubnis an Bedingungen knüpfen, unter anderem an die Erhebung einer im voraus festgesetzten Korkengebühr oder an die Art der Lieferung von Speisen und/oder Getränken durch einen Essenslieferdienst.

Artikel 10 Hinterlegung und Fundsachen

10.1 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, zurückgelassene oder aufgefundene Waren in Verwahrung zu nehmen. Nach der Mitteilung an den Kunden, daß Waren zurückgelassen wurden, muß der Kunde die Waren innerhalb von 14 Tagen abholen. Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, diese Waren zurückzusenden. Tut er dies auf Verlangen, so geschieht dies auf Risiko und Kosten des Kunden/Gastes. Wird die Ware nach 14 Tagen nicht abgeholt oder zurückgeschickt, kann sie vom HOGA-Betrieb auf Kosten des Kunden/Gastes entsorgt werden. Für Fundsachen, deren Eigentümer nicht bekannt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Im HOGA-Betrieb verlorene oder zurückgelassene Gegenstände, die vom Gast gefunden werden, sind dem HOGA-Betrieb so schnell wie möglich zu übergeben.

Artikel 11 Zahlung

11.1 Der Kunde hat den im HOGA-Vertrag vereinbarten Preis zu zahlen. Die Preise werden soweit möglich auf Listen angegeben, die der HOGA-Betrieb an einem für den Kunden sichtbaren Ort aushängt oder dem Kunden, gegebenenfalls auf Verlangen des Kunden, aushändigt, oder die für den Kunden digital zugänglich sind. Eine Liste gilt als für den Kunden sichtbar ausgehängt, wenn sie in den normalerweise zugänglichen Bereichen des HOGA-Betriebs sichtbar ist.

11.2 Für besondere Dienstleistungen wie die Benutzung einer Garderobe, einer Garage, eines Tresors, einer Wäscherei oder einer chemischen Reinigung, eines Telefons, des Internets, von Wi-Fi, eines Zimmerservices, eines TV-Verleihs und dergleichen kann der HOGA-Betrieb eine zusätzliche Gebühr verlangen, die vom HOGA-Betrieb im voraus bekanntgegeben wird.

11.3 Wenn im HOGA-Vertrag eine Umsatzgarantie gegeben wird, ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, dem HOGA-Betrieb mindestens den in der Umsatzgarantie genannten Betrag zu zahlen. Bei (teilweiser) Annullierung dieses HOGA-Vertrags durch einen Privatkunden gilt jedoch für diesen Privatkunden, daß er, wenn ein Vertrag besteht, der als Kommissionsvertrag zu qualifizieren ist, nicht an die Umsatzgarantie gebunden ist, sondern daß nur die tatsächlich entstandenen Kosten und ein angemessener Lohn vom Privatkunden zu erstatten sind.

11.4 Alle Rechnungen, einschließlich derjenigen, die sich auf die Stornierung oder das Nichterscheinen beziehen, sind vom Kunden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie ihm vorgelegt werden. Der Kunde hat für die sofortige Zahlung in bar oder per Banküberweisung zu sorgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der HOGA-Betrieb kann jederzeit eine Zwischenzahlung für bereits erbrachte HOGA-Dienstleistungen verlangen.

11.5 Die in einem Angebot oder HOGA-Vertrag angegebenen Preise beruhen auf den Kostenfaktoren, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots oder Vertrags gelten. Der HOGA-Betrieb behält sich das Recht vor

wenn nach dem Datum des Vertragsabschlusses, aber vor dem Tag der Lieferung, Erhöhungen eines oder mehrerer Kostenfaktoren eintreten, diese Erhöhungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist dies dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Der HOGA-Betrieb ist ferner berechtigt, im Januar eines jeden Jahres einen jährlichen Inflationsausgleich vorzunehmen, der dem Kunden/Gast ebenfalls schriftlich mitgeteilt wird. Diese Inflationsanpassung wird auf der Grundlage des letzten vom niederländischen Statistikamt (CBS) ermittelten Verbraucherpreisindexes (VPI) berechnet.

11.6 Wenn es sich um einen Privatkunden handelt und die im vorigen Absatz dieser Klausel genannte Preiserhöhung innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß des Beherbergungs-/Mietvertrags durchgeführt wird, kann der Kunde den Vertrag nach der Preiserhöhung kündigen. Möchte der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen, muß er dies dem HOGA-Betrieb innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der neuen Preise schriftlich mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde die dem HOGA-Betrieb zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu zahlen; der Kunde erhält keine Entschädigung.

11.7 Solange der Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, seine Leistungen aus dem HOGA-Vertrag auszusetzen. Der HOGA-Betrieb kann vom Kunden/Gast eine Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Neben einem Zurückbehaltungsrecht hat der HOGA-Betrieb auf Antrag ein Pfandrecht an den Waren, die der Kunde/Gast dem HOGA-Betrieb in diesem Zusammenhang übergibt.

11.8 Wurde eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, so sind alle Rechnungen über einen beliebigen Betrag vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum an den HOGA-Betrieb zu zahlen. Bei Versendung einer Rechnung ist der HOGA-Betrieb jederzeit berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von 14 Tagen bezahlt.

11.9 Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, ist der Kunde in Verzug, ohne daß eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Nur wenn der Kunde ein Privatkunde ist, verschickt der HOGA-Betrieb im Falle der Nichtzahlung einmal eine Inverzugsetzung mit einer Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen.

11.10 Wenn der Kunde in Verzug ist, hat er dem HOGA-Betrieb alle Inkassokosten zu erstatten. Für Privatkunden werden die außergerichtlichen Inkassokosten gemäß dem Inkassokostengesetz und für Geschäftskunden ein Prozentsatz von 15% des ausstehenden Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag von € 50 berechnet.

11.11 Jede Zahlung gilt ungeachtet eines Vermerks oder einer Bemerkung des Kunden zum Zeitpunkt der Zahlung als Minderung der Schuld des Kunden gegenüber dem HOGA-Betrieb in der folgenden Reihenfolge:

  • Die Kosten der Ausführung

  • Gerichtliche und außergerichtliche Inkassokosten

  • Zinsen

  • Der Schaden

  • Die Hauptsumme

11.12 Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Wenn nicht klar angegeben ist, ob ein Betrag in oder ausschließlich

Mehrwertsteuer, für Privatkunden gilt ein Betrag mit Mehrwertsteuer, für Geschäftskunden ohne Mehrwertsteuer. Nimmt der HOGA-Betrieb ausländische Zahlungsmittel an, so gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktwechselkurs. Der HOGA-Betrieb kann einen Betrag in Rechnung stellen, der höchstens 10% des in Fremdwährung angebotenen Betrags als Verwaltungskosten entspricht. Der HOGA-Betrieb kann dies erreichen, indem er den geltenden Marktwechselkurs um bis zu 10% anpaßt.

11.13 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, andere Zahlungsmittel als Bargeld zu akzeptieren und kann die Annahme dieser anderen Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen.

Artikel 12 Sicherheitsleistung

12.1 Verlangt der HOGA-Betrieb von einem Kunden eine Anzahlung, so ist diese rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrags zu melden und ordnungsgemäß zu verwalten. Eine Anzahlung dient nur als Sicherheit für den HOGA-Betrieb und gilt nicht als bereits erzielter Umsatz. Als weitere Sicherheit für den HOGA-Betrieb kann dieser vom Kunden verlangen, bei der Erteilung der erforderlichen Auskünfte zur Sicherung der Kaution und der Möglichkeit, diese so weit wie möglich zurückzuerhalten, mitzuwirken, einschließlich der Anfertigung einer Kopie der Kreditkarte des Kunden. Dabei ist den Datenschutzbestimmungen Rechnung zu tragen.

12.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung durch den Kunden kann der HOGA-Betrieb alle vom Kunden geschuldeten Beträge von der Garantiekaution zurückfordern. Der HOGA-Betrieb kann den vom Kunden aufgrund des HOGA-Vertrages geschuldeten Betrag auch direkt mit der Kaution verrechnen, wenn dies im voraus vereinbart wurde. Der Überschuß ist dem Kunden vom HOGA-Betrieb unverzüglich zu erstatten.

Artikel 13 Stornierung durch Geschäftskunden

13.1 Allgemeines

13.1.1 Der Geschäftskunde ist berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu stornieren, indem er dem HOGA-Betrieb den in diesem Paragraphen angegebenen Stornierungspreis, aufgeschlüsselt nach Art des HOGA-Vertrages, zahlt, sofern mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. In diesem Paragraphen bedeutet Kunde immer: der Geschäftskunde.

13.1.2 Mit dem Abschluß des HOGA-Vertrages erklärt sich der Kunde damit einverstanden, daß die Stornierungskosten von einer etwaigen Kaution oder Garantiekaution abgezogen werden.

13.1.3 Wird der HOGA-Vertrag teilweise gekündigt, gelten die nachstehenden Bestimmungen anteilig für den gekündigten Teil, und der verbleibende Teil des HOGA-Vertrags bleibt in Kraft.

13.1.4 Im Falle einer Stornierung von 1 oder mehreren Personen, die einer Gruppe angehören, wird die Stornogebühr für Gruppen für die betroffenen Personen berechnet.

13.1.5 Die Verringerung der Personenzahl einer Reservierung gilt als Teilstornierung. Ungeachtet der Bestimmungen (13.2, 13.3 und 13.4) kann bei einer Verringerung der Personenzahl einer Reservierung innerhalb von 14 Tagen vor Reiseantritt in jedem Fall der volle vereinbarte Reservierungswert in Rechnung gestellt werden.

13.1.6 Eine Änderung des Reservierungsdatums gilt als Annullierung des ursprünglichen Verpflegungsvertrags.

13.2 Bewirtungsvereinbarung über die Unterbringung

Diese Bestimmungen gelten für Bewirtungsverträge, deren Hauptzweck die Bereitstellung einer Unterkunft ist.

13.2.1 Einzelpersonen

Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine oder mehrere Personen vorgenommen wird, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswerts:

mehr als 1 Monat bis zum Datum des Inkrafttretens 0%
mehr als 14 Tage bis einschließlich 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens 15%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 35%
mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 60%
mehr als 24 Stunden bis einschließlich 3 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 85%
24 Stunden oder weniger vor dem Datum des Inkrafttretens 100%

13.2.2 Gruppen

Bei der Reservierung einer Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine Gruppe beträgt die Stornierungsgebühr für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswerts:

mehr als 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens 0%
mehr als 2 Monate bis einschließlich 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens 15%
mehr als 1 Monat bis einschließlich 2 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens 35%
mehr als 14 Tage bis einschließlich 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens 60%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 85%
7 Tage oder weniger vor dem Datum des Inkrafttretens 100%

13.3 Verpflegungsvertrag über die Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken

Diese Bestimmungen gelten für Gaststättenvereinbarungen, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken ist.

13.3.1 Einzelpersonen und Gruppen

Wenn eine Reservierung nur für eine HOGA-Dienstleistung vorgenommen wird, die aus der Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken besteht (Tischreservierung), beträgt die Stornierungsgebühr für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswerts:

(a) Bei Stornierung, wenn ein Menü vereinbart wurde:

mehr als 14 Tage vor der reservierten Zeit 0%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor der reservierten Zeit 25%
mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor der reservierten Zeit 50%
3 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit 75%

(b) Bei Stornierung, wenn kein Menü vereinbart wurde:

mehr als 48 Stunden vor der reservierten Zeit 0%
48 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit 50%

13.4 Sonstige Verpflegungsverträge

Diese Bestimmung gilt für Gaststättenvereinbarungen, die nicht ausdrücklich von den anderen Bestimmungen dieses Artikels erfasst werden.

13.4.1 Einzelpersonen

Wird eine Reservierung für eine oder mehrere Personen vorgenommen, so belaufen sich die Stornierungskosten für diese Reservierung auf den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswerts:

Bei Annullierung:

mehr als 1 Monat bis zum Datum des Inkrafttretens 0%
mehr als 14 Tage bis einschließlich 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens 15%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 35%
mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 60%
mehr als 24 Stunden bis einschließlich 3 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 85%
24 Stunden oder weniger vor dem Datum des Inkrafttretens 100%

13.4.2 Gruppen

Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wird, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswerts:

Bei Annullierung:

mehr als 6 Monate vor dem reservierten Termin: 0%
mehr als 3 Monate bis 6 Monate vor dem reservierten Termin: 10%
mehr als 2 Monate bis einschließlich 3 Monate vor dem reservierten Zeitpunkt: 15%
mehr als 1 Monat bis einschließlich 2 Monate vor dem reservierten Zeitpunkt: 35%
mehr als 14 Tage bis einschließlich 1 Monat vor dem reservierten Termin: 60%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem reservierten Termin: 85%
7 Tage oder weniger vor dem reservierten Termin: 100%

Artikel 14 Stornierung durch Privatkunden

14.1 Allgemein 

14.1.1 Der Privatkunde ist berechtigt, einen HOGA-Vertrag vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen und dieses Paragraphen zu kündigen. In diesem Paragraphen bedeutet Kunde immer: der Privatkunde.

14.1.2 Mit dem Abschluß des HOGA-Vertrages erklärt sich der Kunde damit einverstanden, daß im Falle einer Stornierung alle fälligen Beträge von einer eventuellen Kaution oder Kautionsleistung abgezogen werden.

14.1.3 Wird der HOGA-Vertrag teilweise gekündigt, gelten die nachstehenden Bestimmungen anteilig für den gekündigten Teil, und der verbleibende Teil des HOGA-Vertrags bleibt in Kraft.

14.1.4 Im Falle einer Stornierung von 1 oder mehreren Personen, die einer Gruppe angehören, wird die Stornogebühr für Gruppen für die betroffenen Personen berechnet.

14.1.5 Die Änderung des Reservierungsdatums gilt als Annullierung des ursprünglichen Verpflegungsvertrags.

14.2 Dienstleistungsvereinbarung für das Gastgewerbe (Vertrag über Dienstleistungen)

14.2.1 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, einen HOGA-Vertrag oder den Teil davon, der als Kommissionsvertrag (Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen) zu qualifizieren ist, zu kündigen/aufzulösen. Die damit verbundenen Kosten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung. Ausgangslage

ist, daß die dem HOGA-Betrieb bereits vernünftigerweise entstandenen Kosten sowie ein angemessener Lohn vom Kunden an den HOGA-Betrieb erstattet werden. Darunter können auch entgangene Einnahmen fallen, wenn und soweit ein Ort/Raum an dem betreffenden Tag vernünftigerweise nicht mehr vermietet werden kann, zumindest insoweit, als die Raumvermietung im Überlassungsvertrag enthalten ist und dieser Teil nicht als gesonderter Mietvertrag angesehen werden kann.

14.2.2 Eine Verringerung der Personenzahl einer Reservierung gilt bei HOGA-Verträgen dieser Art als Anpassung des HOGA-Vertrags, also nicht als (Teil-)Annullierung, es sei denn, aus der Art der Änderung ergibt sich etwas anderes. Ergibt sich aus der Art der Änderung, daß es sich dennoch um eine (Teil-)Annullierung handelt, gilt die vorgenannte Bestimmung. Der HOGA-Betrieb braucht eine Änderung des Vertrages aufgrund dieser Bestimmung nicht zu akzeptieren oder kann sie an Bedingungen knüpfen.

14.3 Bewirtungsvertrag über Unterkunft und Miete (kein Werkvertrag)

14.3.1 Jeder HOGA-Vertrag oder ein Teil davon mit einem Privatkunden, der nicht als Kommissionsvertrag gilt, einschließlich eines Mietvertrags oder eines Vertrags über die Gewährung von Unterkunft, kann gegen Zahlung des in dieser Klausel genannten Stornierungsentgelts an den HOGA-Betrieb storniert werden, sofern mit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf den Teil des HOGA-Vertrages, der als Kommissionsvertrag zu qualifizieren ist, findet stets die Kündigungsbestimmung für Kommissionsverträge Anwendung.

14.3.2 Eine Verringerung der Personenzahl einer Reservierung gilt bei HOGA-Verträgen dieser Art als Teilstornierung. Abweichend von den Bestimmungen in den Paragraphen 14.3.3 und 14.3.4 kann bei einer Verringerung der Personenzahl einer Reservierung innerhalb von 14 Tagen vor dem Anfangsdatum in jedem Fall der volle vereinbarte Reservierungswert in Rechnung gestellt werden.

14.3.3  Einzelpersonen

Wenn eine Reservierung für eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine oder mehrere Personen vorgenommen wird, betragen die Stornierungskosten für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswerts:

Bei Annullierung:

mehr als 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens 0%
mehr als 14 Tage bis einschließlich 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens 15%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 35%
mehr als 3 Tage bis einschließlich 7 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 60%
mehr als 24 Stunden bis einschließlich 3 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 85%
24 Stunden oder weniger vor dem Datum des Inkrafttretens 100%

14.3.4 Gruppen

Bei der Reservierung einer Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine Gruppe beträgt die Stornierungsgebühr für diese Reservierung den folgenden Prozentsatz des für diese Reservierung geltenden Reservierungswerts:

Bei Annullierung: 

mehr als 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens 0%
mehr als 2 Monate bis einschließlich 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens 15%
mehr als 1 Monat bis einschließlich 2 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens 35%
mehr als 14 Tage bis einschließlich 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens 60%
mehr als 7 Tage bis einschließlich 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 85%
7 Tage oder weniger vor dem Datum des Inkrafttretens 100%

Paragraph 15 Annullierung durch den HOGA-Betrieb

15.1 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen HOGA-Vertrag vorbehaltlich dieses Paragraphen zu kündigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

15.2 Der HOGA-Betrieb ist über das in diesen Bedingungen bereits Festgelegte hinaus berechtigt, den HOGA-Vertrag sofort zu kündigen, wenn

a) Der Kunde erfüllt die Verpflichtungen aus dem Bewirtungsvertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder weiteren bekannt gegebenen Hausordnungen oder Anweisungen nicht.

b) Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die im HOGA-Betrieb aufgrund des HOGA-Vertrages zu veranstaltende Veranstaltung so anders beschaffen ist, als aufgrund der Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Kapazität des Kunden oder der Gäste zu erwarten war, daß der HOGA-Betrieb den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn ihm die tatsächliche Art der Veranstaltung bekannt gewesen wäre.

c) Es liegen andere zwingende Gründe vor, wie z. B. die Schließung des Betriebs durch das Gastgewerbeunternehmen.

15.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung seines im vorigen Absatz genannten Rechts weitere Anforderungen an den Ablauf des betreffenden Treffens zu stellen. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß diese weiteren Anforderungen nicht oder nur unzureichend erfüllt werden, ist der HOGA-Betrieb dennoch berechtigt, den HOGA-Vertrag sofort zu kündigen.

15.4 Bei Annullierung durch den HOGA-Betrieb gemäß 15.2 unter a) und b) hat der Kunde Annullierungskosten zu zahlen, die den Annullierungskosten entsprechen, die bei Annullierung durch den Kunden selbst gelten, wie sie in den UVH je nach Art des Vertrags beschrieben sind. Bei Geschäftskunden ist der HOGA-Betrieb statt dessen auch berechtigt, vollen Schadenersatz zu verlangen. Der HOGA-Betrieb schuldet dem Kunden keine Kosten und der Kunde/Gast erhält keine Entschädigung.

15.5 Bei Annullierung durch den HOGA-Betrieb gemäß Paragraph 15.2 Buchstabe c) und wenn der Grund das Handeln, Unterlassen oder Verhalten des Kunden oder seiner Gäste ist, gilt Paragraph 15.4. Wenn der Grund für die Annullierung durch den HOGA-Betrieb nicht dem Kunden oder seinen Gästen zuzuschreiben ist, ist vom Kunden/Gast keine Annullierungsvergütung zu zahlen, ansonsten gilt weiterhin Paragraph 15.4.

Artikel 16 Haftung

16.1 Der HOGA-Vertrag wird auf Risiko und Kosten des Kunden ausgeführt. Der Kunde ist auch verantwortlich für die Gäste und/oder andere Dritte, die von ihm engagiert werden oder die am HOGA-Vertrag beteiligt sind, und für das, was sich daraus ergibt. Der Kunde stellt den HOGA-Betrieb von Ansprüchen Dritter frei.

16.2 Der Kunde haftet dem HOGA-Betrieb gegenüber für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die der HOGA-Betrieb infolge von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Gäste oder von ihm eingeschalteter Dritter erleidet. Dies gilt

auch für Verstöße gegen die Haus- und/oder Verhaltensregeln und deckt auch Schäden ab, die durch mitgebrachte Haustiere und/oder mitgebrachte Gegenstände verursacht werden.

16.3 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die sich aus dem HOGA-Vertrag ergeben, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewußte Fahrlässigkeit seitens des HOGA-Betriebes vor.

16.4 Wenn und soweit der HOGA-Betrieb (dennoch) haftbar ist, beschränkt sich die Haftung des HOGA-Betriebs in jedem Fall auf den unmittelbaren Schaden. Außerdem ist diese Haftung auf den von seiner Haftpflichtversicherung ausgezahlten Betrag zuzüglich der Selbstbeteiligung begrenzt. Wenn und soweit aus irgendeinem Grund keine Zahlung erfolgt und der HOGA-Betrieb dennoch verpflichtet ist, einen Schaden zu ersetzen, beschränkt sich dieser Schadenersatz auf den Reservierungswert.

16.5 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die durch von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.

16.6 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Diebstahl, Beschädigung oder Verlust von Sachen, die von einem Gast/Kunden in den HOGA-Betrieb gebracht, dort deponiert oder von ihm zurückgelassen wurden und/oder in der Obhut des HOGA-Betriebs belassen wurden, ohne eine Vergütung zu verlangen. Der Kunde stellt den HOGA-Betrieb von diesbezüglichen Ansprüchen der Gäste frei.

16.7 Entsteht dem Gast/Kunden ein Schaden an den in Verwahrung gegebenen Waren, für die ein Entgelt in Rechnung gestellt wird, so hat der HOGA-Betrieb diesen Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß dieser Schaden billigerweise nicht dem HOGA-Betrieb zugerechnet werden kann. Für andere Güter, die in den hinterlegten Gütern enthalten sind, wird kein Schadenersatz geschuldet.

16.8 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die an oder mit Fahrzeugen des Gastes/Kunden verursacht werden.

16.9 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die einer Person oder Sache direkt oder indirekt infolge eines Mangels oder einer Eigenschaft oder eines Umstandes an oder in einer beweglichen oder unbeweglichen Sache entstehen, deren Inhaber, Pächter, Mieter oder Eigentümer der HOGA-Betrieb ist oder die dem HOGA-Betrieb anderweitig zur Verfügung steht.

16.10 Der Kunde/Gast ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller dem HOGA-Betrieb erteilten Informationen und Daten verantwortlich, einschließlich aller relevanten Informationen in bezug auf die Erfüllung des HOGA-Vertrags und Allergien. Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die sich aus seinen Handlungen ergeben, wenn diese auf falschen oder unvollständigen Angaben des Kunden/Gastes beruhen.

16.11 Der HOGA-Betrieb berücksichtigt so weit wie möglich die gemeldeten Allergien, kann dies jedoch nicht garantieren. Außerdem kann nicht verhindert werden, daß Spuren von unerwünschten Zutaten in den Lebensmitteln enthalten sind, es sei denn, es ist ausdrücklich anders angegeben. Der HOGA-Betrieb haftet nicht für die Folgen, die sich hieraus ergeben.

16.12 Es obliegt dem Kunden, sich vor Abschluß des Vertrags zu vergewissern, ob ein gemieteter Ort für den beabsichtigten Zweck geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, so geht dies zu Lasten und auf Risiko des Kunden, und der HOGA-Betrieb haftet nicht für etwaige Schäden; der volle Mietbetrag ist zu zahlen.

16.13 Der HOGA-Betrieb erteilt nur unverbindliche Ratschläge und haftet nicht für den Inhalt und/oder die Folgen der von ihm erteilten Ratschläge.

16.14 Der Kunde muss sich gegen die Folgen dieses Artikels ausreichend versichern.

Artikel 17 Höhere Gewalt

17.1 Höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb liegt vor bei einem Umstand, der dem HOGA-Betrieb nicht zugerechnet werden kann, der aber die Erfüllung des HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb derart behindert, daß die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder schwierig wird. In diesem Fall liegt ein nicht zurechenbares Versäumnis des HOGA-Betriebs vor, das ihm nicht angelastet werden kann.

17.2 Als höhere Gewalt gelten unter anderem (aber nicht ausschließlich) der Entzug von Lizenzen, Staatstrauer, Behinderung und Unterbrechung von Transportmöglichkeiten, aufgrund derer erforderliche Produkte/Geschäfte nicht geliefert werden können, Personalmangel, Störungen im HOGA-Betrieb und Behinderungen durch Maßnahmen, Gesetze oder Entscheidungen internationaler, nationaler und regionaler (staatlicher) Stellen.

17.3 Im Falle höherer Gewalt werden sich die Parteien nach bestem Wissen und Gewissen darüber beraten, ob der HOGA-Vertrag ausgesetzt oder an die neue Situation angepaßt werden kann, z. B. durch Änderung und/oder Verlegung des HOGA-Vertrags. Kostensenkungen und/oder Kostenerhöhungen, die sich aus den vorgenannten Anpassungen ergeben, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Kunden.

17.4 Wenn sich die Aussetzung oder Anpassung als unmöglich erweist, sind der HOGA-Betrieb und der Kunde berechtigt

die Annullierung des HOGA-Vertrags oder des noch nicht erfüllten Teils aufgrund höherer Gewalt. Der HOGA-Betrieb hat in jedem Fall Anspruch auf den vollen vereinbarten Reservierungswert, vermindert um alle Kostensenkungen und erhöht um alle Kostenerhöhungen, die sich aus der Annullierung ergeben. Für Privatkunden - für den Teil des HOGA-Vertrages, der als Kommissionsvertrag zu qualifizieren ist - werden die tatsächlich entstandenen Kosten und ein angemessener Lohn vom Kunden anstelle des Reservierungswertes für diesen Teil des Vertrages erstattet.

17.5 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Situationen höherer Gewalt. Falls erforderlich, muß sich der Kunde gegen die finanziellen Risiken höherer Gewalt versichern.

Artikel 18 Epidemische Krankheiten/Covid

18.1 Diese Klausel enthält Zusatzvereinbarungen über epidemische und ansteckende Krankheiten wie Covid-19 (im folgenden zusammenfassend: epidemische Krankheiten) und findet Anwendung, wenn ein HOGA-Vertrag aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht in der vereinbarten Form ausgeführt werden kann. Unter "behördlichen Maßnahmen" sind die jeweils geltenden behördlichen Vorschriften und Maßnahmen im Zusammenhang mit epidemischen Krankheiten zu verstehen.

18.2 Diese Klausel tritt erst nach Umsetzung der staatlichen Maßnahmen in Kraft, bis dahin gelten die zwischen den Parteien getroffenen regulären Vereinbarungen. Diese Klausel hat Vorrang vor dem Gaststättenvertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen den Parteien gelten.

18.3 Der HOGA-Betrieb bemüht sich, bei der Durchführung des HOGA-Vertrages alle staatlichen Maßnahmen zu beachten.

18.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste bei der Durchführung des Gaststättenvertrages behördliche Maßnahmen einhalten.

18.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verantwortlich oder haftbar für die Nichteinhaltung von behördlichen Maßnahmen durch den Kunden und/oder die Gäste. Der Kunde stellt den HOGA-Betrieb von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

18.6 Kann ein HOGA-Vertrag infolge behördlicher Maßnahmen nicht in der vereinbarten Form erfüllt werden, so betrachten die Parteien dies als höhere Gewalt aufgrund von Epidemien, und es gelten die Bestimmungen über höhere Gewalt in diesen UVH.

18.7 Die (vorübergehende) Einstellung von Dienstleistungen bzw. die Aussetzung eines Verpflegungsvertrags aufgrund der Nichteinhaltung von behördlichen Maßnahmen durch den Kunden/Gast stellt keine höhere Gewalt dar.

18.8 Grundsätzlich gilt, daß der HOGA-Vertrag an staatliche Maßnahmen angepaßt wird. Der HOGA-Betrieb und der Kunde/Gast werden in gegenseitiger Absprache prüfen, ob eine Anpassung möglich ist, wobei beide Parteien lösungsorientiert, vernünftig und fair handeln werden.

18.9 Bei einer Änderung des HOGA-Vertrages gemäß dem vorigen Paragraphen bleibt der zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert an den HOGA-Betrieb zu zahlen, mit der Maßgabe, daß alle Kostensenkungen von diesem abgezogen und alle Kostensteigerungen erhöht werden. Der HOGA-Betrieb bemüht sich nach Kräften, die Kostenerhöhungen zu minimieren und die Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, daß der HOGA-Betrieb in dieser Hinsicht teilweise von allen beteiligten Lieferanten und den von ihnen angewandten Bedingungen abhängig ist.

18.10 Kann der HOGA-Vertrag nicht an behördliche Maßnahmen angepaßt werden, so ist der Ausgangspunkt, daß der Zeitpunkt der Ausführung des HOGA-Vertrags verschoben wird. Der HOGA-Betrieb und der Kunde werden in gegenseitiger Absprache beurteilen, ob eine Verschiebung möglich ist, wobei beide Parteien lösungsorientiert, vernünftig und fair handeln werden.

18.11 Bei Änderung eines Datums im HOGA-Vertrag bleibt der zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert an den HOGA-Betrieb zu zahlen, wobei alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle Kostenerhöhungen dazugezählt werden. Der HOGA-Betrieb bemüht sich nach Kräften, die Kostenerhöhungen zu minimieren und die Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, daß der HOGA-Betrieb in dieser Hinsicht teilweise von allen beteiligten Lieferanten und den von ihnen angewandten Bedingungen abhängig ist.

18.12 Kann der HOGA-Vertrag nicht gemäß dieser Klausel geändert werden, so kann er durch eine

der Parteien mit der Annullierung der Dienstleistung durch den HOGA-Betrieb beendet wird. Bei Beendigung des HOGA-Vertrages und Annullierung der Dienstleistungen durch den HOGA-Betrieb bleibt der zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden vereinbarte Reservierungswert dem HOGA-Betrieb geschuldet, mit der Maßgabe, daß alle Kostensenkungen davon abgezogen und alle Kostenerhöhungen dazugezählt werden. Der HOGA-Betrieb bemüht sich nach Kräften, die Kostenerhöhungen zu minimieren und die Kostensenkungen zu maximieren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, daß der HOGA-Betrieb in dieser Hinsicht teilweise von allen beteiligten Lieferanten und den von ihnen angewandten Bedingungen abhängig ist. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Privatkunden, so hat der Kunde anstelle des Reservierungswertes für diesen Teil des Vertrages die tatsächlich entstandenen Kosten und einen angemessenen Lohn zu erstatten.

Artikel 19 Reklamationen 

19.1 Beanstandungen sind dem HOGA-Betrieb so schnell wie möglich schriftlich und ausreichend begründet mitzuteilen. Dies hat spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme der Reklamation und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Abschluß des HOGA-Vertrages oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

19.2 Die Parteien beraten sich über eine Lösung. Ist die Erfüllung der Vereinbarung noch möglich, so ist dem HOGA-Betrieb in jedem Fall Gelegenheit dazu zu geben.

Artikel 20 Öffentlichkeitsarbeit, Datenschutz und Bildmaterial/Werbung

20.1 Der Kunde/Gast bittet den HOGA-Betrieb um Erlaubnis für Ankündigungen, die er im Zusammenhang mit dem HOGA-Vertrag macht und die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

20.2 Der Kunde/Gast darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des HOGA-Betriebs weder innerhalb noch außerhalb in unmittelbarer Nähe des Ortes, an dem Dienstleistungen im Rahmen des HOGA-Vertrages erbracht werden, Schilder, Transparente, Werbebeleuchtung, Lautsprecher oder andere Gegenstände zu Werbezwecken, gleich welcher Art, anbringen (oder anbringen lassen).

20.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, Bildmaterial, das bei der Erfüllung eines HOGA-Vertrages aufgenommen wurde und auf dem der Kunde/Gäste nicht erkennbar abgebildet ist, zu Werbezwecken zu verwenden.

20.4 Der HOGA-Betrieb und der Kunde sorgen dafür, daß die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Der HOGA-Betrieb haftet nicht für die Verletzung der Datenschutzregeln durch den Kunden/Gast und kann davon ausgehen, daß die vom Kunden/Gast zur Verfügung gestellten Daten und die mit dem Kunden/Gast getroffenen Vereinbarungen vom HOGA-Betrieb ausgeführt werden können, ohne daß weitere Maßnahmen im Rahmen der Datenschutzregeln getroffen werden müssen.

Artikel 21 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

21.1 Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.

21.2 Bei Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und einem Kunden ist das zuständige Gericht am Sitz des HOGA-Betriebs in den Niederlanden ausschließlich zuständig, sofern nicht aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung ein anderes Gericht zuständig ist, und unbeschadet der Befugnis des HOGA-Betriebs, die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu lassen, das ohne diese Klausel zuständig gewesen wäre.

Artikel 22 Schlussbestimmung

22.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in den UVH berührt nicht die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen. Erweist sich eine Bestimmung in den UVH aus irgendeinem Grund als unwirksam, so werden die Parteien eine Ersatzbestimmung vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in Umfang und Zweck so weit wie möglich nahe kommt.

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